Unterhalt bei Trennung

18.09.2025

Trennung: Muss ich neben Kindern auch Unterhalt für die Ex-Partnerin zahlen? Expertin erklärt, in welchen Fällen

Ich (45, ledig) habe mich von meiner Partnerin getrennt. Wir haben eine Tochter (5). Nun will meine Ex-Partnerin monatlich 1500 Franken für sich und das Kind. Ich verdiene netto knapp 5000 Franken (100 Prozent) und meine Partnerin 2300 Franken (60 Prozent). Ich bin bereit, für das Kind zu zahlen, nicht aber für die Ex. Wer legt fest, wie viel ich bezahlen muss?

Nach Ihrer Schilderung wird Ihre Tochter hauptsächlich bei der Mutter leben (alleinige Obhut). Daher sind Sie verpflichtet, für das gemeinsame
Kind Unterhalt zu bezahlen. Ein Anspruch der Mutter auf persönlichen Unterhalt besteht hingegen nicht, da Sie nicht verheiratet waren.

Einvernehmlich oder Gerichtsentscheid

Bei einer Trennung unverheirateter Paare gibt es zwei Möglichkeiten, den Unterhalt festzulegen: entweder durch eine einvernehmliche Regelung in einem Unterhaltsvertrag oder, falls keine Einigung erzielt wird, durch einen Gerichtsentscheid. Der Unterhaltsvertrag kann von den Eltern erstellt werden, in der Regel mit Unterstützung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) oder eines Anwalts.

Es empfiehlt sich, im Vertrag auch die Regelung der Obhut und die Betreuungsmodalitäten zu fixieren. Der unterzeichnete Unterhaltsvertrag muss zur Genehmigung bei der örtlich zuständigen Kesb eingereicht werden. Erst mit dieser Genehmigung ist der Unterhaltsvertrag rechtlich verbindlich. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das zuständige Gericht auf Unterhaltsklage hin. Es klagt der Elternteil, der den Unterhalt verlangt. Das Gericht regelt gleichzeitig auch die weiteren Kinderbelange (Obhut, Betreuung).

Konkrete Berechnung ist komplex

Die konkrete Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt nach bundesgerichtlichen Vorgaben und ist komplex. Kesb, Anwälte und Gerichte verwenden dafür standardisierte Berechnungstabellen. Grundlage ist das Nettoeinkommen der Eltern (sämtliche Einkünfte aus selbstständiger/unselbstständiger Erwerbstätigkeit, auch passives Einkommen) und des Kindes (etwa Kinderzulagen, später Lehrlingslohn). Dem Einkommen werden die notwendigen Auslagen für den Lebensbedarf gegenübergestellt, wobei diese mit Ausnahme eines Grundbetrags konkret ermittelt werden. Fällt das Gesamteinkommen höher aus als der Gesamtbedarf, wird das Kind am Überschuss beteiligt.

Voraussetzung für die Berechnung ist die vollständige Offenlegung aller Einkünfte und Auslagen. Der so errechnete Kindesunterhalt umfasst
den Barunterhalt, der direkte Kosten des Kindes wie Nahrung, Anteil an Wohnkosten, Krankenkassenprämien oder Drittbetreuung abdeckt, einen allfälligen Überschussanteil sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt.

Auch unverheiratete Eltern haben Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt, wenn ein Elternteil wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann. Dies gilt insbesondere, wenn das Kind noch klein ist und der betreuende Elternteil nicht oder nur begrenzt arbeiten kann. Der Betreuungsunterhalt gleicht den Verdienstausfall aus, der durch die Betreuung entsteht. Indirekt wird somit auch ein Teil des Bedarfs der Mutter abgedeckt, während diese als Gegenleistung die Betreuung Ihrer Tochter übernimmt.

MLaw Christina Hammerich, Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 3.9.2025