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Stockwerkeigentum - Liftrevision

02.05.2023

Vor Jahren haben wir in unserer dreigeschossigen STWE-Liegenschaft einen Lift eingebaut. Eigentümer A. im EG war damals nicht gewillt, sich an den Kosten zu beteiligen. In der Folge übernahmen die übrigen Eigentümer sämtliche Kosten. Ist A. verpflichtet, sich an den Kosten für die bevorstehende Revision des Lifts zu beteiligen?

Beim Lift handelt es sich um eine gemeinschaftliche Anlage des Gebäudes. Die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums (z.B. Kosten für Unterhalt und Erneuerung), haben die Stockwerkeigentümer grundsätzlich – und sofern im STWE-Reglement nichts anderes vereinbart wurde – im Verhältnis ihrer Wertquoten zu tragen. Irrelevant ist, ob ein Eigentümer diese gemeinschaftliche Anlage tatsächlich nutzt oder nicht.

Entscheidend ist nicht die konkrete Nutzung

Ein kinderloses Ehepaar hat sich beispielsweise an den Kosten des gemeinschaftlichen Spielplatzes und der sportliche Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoss an den Liftkosten zu beteiligen, auch wenn er für den Gang ins Untergeschoss die Treppe benutzt. Die subjektive Befindlichkeit eines Stockwerkeigentümers ändert nichts an seiner Pflicht zur Kostenbeteiligung. Entscheidend ist nicht die konkrete Nutzung, sondern der objektive Nutzen, den eine gemeinschaftliche Anlage generiert. Beim Einbau eines Lifts handelt es sich regelmässig um eine Modernisierung und um eine Massnahme zur Werterhaltung/Wertsteigerung der Liegenschaft. Davon profitiert auch der Eigentümer im Erdgeschoss. Dieser hat sich somit grundsätzlich auch an den Liftkosten zu beteiligen.

In seltenen Ausnahmefällen ist von diesem Grundsatz der Kostenverteilung abzuweichen. Dies gilt etwa für den Fall, dass die gemeinschaftliche Anlage einzelnen Eigentümern gar keinen oder nur einen ganz geringen Nutzen bringt. Verfügt das Haus beispielsweise über kein Untergeschoss und über keine Estriche im Dachgeschoss, ist eine Kostenreduktion bzw. eine Kostenbefreiung des Eigentümers im Erdgeschoss bezüglich Liftkosten angezeigt.

Qualifiziertes Mehr bei nützlichen Massnahmen

Bei baulichen Massnahmen im Stockwerkeigentum ist es schliesslich entscheidend, ob es sich um eine nützliche Massnahme, die eine Wertsteigerung oder eine Verbesserung des Gebrauchs der Liegenschaft bezweckt, oder um eine luxuriöse Massnahme handelt. Während der Beschluss über eine nützliche Massnahme das qualifizierte Mehr der Eigentümer verlangt, ist für luxuriöse Massnahmen Einstimmigkeit erforderlich. Sofern im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Einbau des Lifts diese Massnahme als luxuriös galt (etwa weil Ihr Gebäude nur über drei Stockwerke verfügt) und sich A. damals gegen einen Lifteinbau ausgesprochen hat, konnte der Lifteinbau auch gegen den Willen von A. realisiert werden, indem die übrigen Eigentümer seinen Kostenanteil für Erstellung und anschliessenden Unterhalt des Lifts übernommen haben.

Soll der Lift nun ersetzt werden, so hat die Gemeinschaft darüber zu entscheiden und die baulichen Massnahmen sind nach heutigen Massstäben zu beurteilen. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Lift heutzutage regelmässig nicht mehr als luxuriös gilt. Ein Beschluss kann somit mit qualifiziertem Mehr gefasst werden. Die Kosten sind in diesem Fall von allen Eigentümern zu tragen.

Kurzantwort

Ein Lift gilt heutzutage nicht mehr als luxuriös. Ein Beschluss kann somit mit qualifiziertem Mehr von den STWE-Eigentümern gefasst werden. Die Kosten sind in diesem Fall von allen Eigentümern gemäss ihrer Wertquote zu tragen.
Dr. iur. Claudio Stocker, Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 1.5.2023