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Stockwerkeigentümerversammlung

05.01.2021

Wie können wir in Zeiten von Corona unsere Versammlung abhalten?

Aufgrund der Corona-Krise kann die Versammlung unserer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) nicht stattfinden. Die Verwaltung will die Versammlung nicht verschieben, sondern auf dem Zirkularweg durchführen. Kann die Verwaltung dies anordnen? Zudem bin ich Präsident eines Vereins. Was gilt für die Vereins-GV?

Eine reguläre Stockwerkeigentümerversammlung ist aufgrund der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus zurzeit verboten. Die STWEG-Versammlung könnte grundsätzlich in den Herbst verschoben werden, in der Hoffnung, dass sich die Situation bis dann beruhigt hat. Jedoch sind oft wichtige Entscheide zu treffen, die keinen Aufschub erlauben.

Für die Versammlung von Gesellschaften hat der Bundesrat mit der Covid-19-Verordnung zwei Spezialvorschriften erlassen. Diese Bestimmung gilt auch für die STWEG-Versammlung. Die Verwaltung kann gestützt auf diese Sonderbestimmung anordnen, dass die Versammlung auf schriftlichem Weg stattfindet, wobei eine E-Mail den Formvorschriften nicht genügt. Die Mitteilung muss spätestens vier Tage vor der Versammlung erfolgen. Für die Beschlussfassung wird abweichend von der normalen Regelung für Zirkularbeschlüsse nicht Einstimmigkeit verlangt, sondern es gelten die üblichen Mehrheitserfordernisse. Die Covid-19-Verordnung 2 sieht als weitere Alternativen vor, dass die Teilnehmenden ihre Rechte in elektronischer Form oder durch einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben können. Unter die elektronische Form fallen insbesondere Telefon- und Videokonferenzen. 

Zu beachten ist, dass die Teilnehmenden identifiziert werden müssen. Zudem wird verlangt, dass sich die Teilnehmenden äussern, die Voten der anderen hören und schliesslich ihr Stimmrecht ausüben können. Sämtliche Teilnehmer müssen deshalb zeitgleich zusammenfinden. Diese Form der Versammlung eignet sich lediglich für kleine Stockwerkeigentümergemeinschaften. 

Möglich wäre sodann, dass sich die Eigentümer vorgängig auf einen Vertreter (idealerweise die Verwaltung) einigen und diesen instruieren. Der Vertreter nimmt analog dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter bei einer Aktiengesellschaft an der Versammlung teil. Erforderlich dafür ist, dass das Reglement der STWEG die Vertretung eines Stockwerkeigentümers nicht ausschliesst und sämtliche Eigentümer einer Vertretung zustimmen. Können sich die Stockwerkeigentümer bezüglich Vertretung nicht einigen, hat die Versammlung mittels schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe zu erfolgen.

Vereine: Keine Vertretung

Für die Vereinsversammlung gelten die gemachten Ausführungen analog. Der Vorstand kann die Durchführung auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form anordnen. Jedoch ist die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch einen Vertreter grundsätzlich nicht möglich, da im Gegensatz zum Stockwerkeigentum eine Stellver tretung ausgeschlossen ist, soweit die Statuten diese Möglichkeit nicht für bestimmte Verhandlungsgegenstände oder vereinzelte Versammlungen ausdrücklich vorsehen.

Kurzantwort

Für die Versammlung von Gesellschaften hat der Bundesrat mit der Covid-19-Verordnung zwei Spezialvorschriften erlassen. Diese Bestimmung gilt auch für die STWEG-Versammlung. Die STWEG-Versammlung könnte auf schriftlichem, auch elektronischem Weg oder allenfalls mittels Vertretung stattfinden.
MLaw Maurus Scheuber, Rechtsanwalt, Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 5.5.2020