Sparquote und Unterhalt

16.04.2026

Ich (40, 50% Pensum) will mich von meinem Mann (48, 100% Pensum) trennen. Er behauptet nun, er hätte während der Ehe immer gespart und deshalb müsse bei der Unterhaltsberechnung eine Sparquote berücksichtigt werden, so dass ich weniger Unterhalt bekäme. Stimmt das? Wie kann eine Sparquote überhaupt nachgewiesen werden?

Eine Sparquote kann den Unterhalt beeinflussen, aber nur, wenn sie konkret nachgewiesen werden kann und nach der Trennung noch finanzieller Spielraum zum Sparen bleibt. Der Unterhalt lässt sich nicht mit einer pauschalen Behauptung kürzen. 

Ausgangspunkt ist der während der Ehe gelebte Lebensstandard im Jahr vor der Trennung als Referenzperiode. Für die Unterhaltsberechnung wird ermittelt, welches Konsumniveau sich die Ehegatten bzw. die Familie geleistet hat und wie dieses finanziert wurde. Es gilt zu eruieren, ob das Einkommen im Wesentlichen für den Lebensunterhalt verwendet wurde oder ob regelmässig ein relevanter Betrag übrigblieb, der in Vermögensaufbau wie etwa auf Spar- oder Anlagekonten, Wertschriften, Säule‑3a‑Konten oder in freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse floss. Eine bloss konjunkturelle Wertsteigerung von Anlagen bleibt dabei ausser Betracht.

Sparquote muss bewiesen werden

Beruft sich ein Ehegatte auf eine Sparquote, trägt er die Behauptungs- und Beweislast. Er muss mit Belegen konkret nachweisen, dass während der Ehe im Referenzjahr vor der Trennung kontinuierlich gespart wurde. Erforderlich sind Konto- und Depotauszüge, die regelmässige Überträge zeigen, Belege über periodische Einzahlungen sowie Nachweise eines erkennbaren Vermögenszuwachses über das Gesamtvermögen. Vereinzelte Rücklagen oder ein einmal stehen gelassener Bonus genügen nicht. Verlangt wird ein systematischer Vermögensaufbau, der nicht auf Erbschaften oder Schenkungen zurückgeht. 

Wird eine Sparquote rechtsgenüglich nachgewiesen, begrenzt sie den zu verteilenden Überschuss. Was während der Ehe regelmässig gespart wurde, gehörte nicht zum laufenden Standard. Falls nach allen Auslagen monatlich etwa CHF 2’000 übrigbleiben, wird der auf die Ehegatten oder Familie anteilsmässige Überschuss beschränkt. Wenn am Monatsende nur gelegentlich kleinere Beträge stehen bleiben, die später z.B. für Ferien, Anschaffungen oder Rechnungen verwendet werden und das Gesamtvermögen praktisch unverändert bleibt, liegt jedoch keine relevante Sparquote vor.

Mehrkosten wegen zwei Haushalten

Nach der Trennung müssen zudem zwei Haushalte finanziert werden. Diese Mehrkosten schmälern den Spielraum erheblich. Sparquote wird nur berücksichtigt, wenn sie durch diese Mehrkosten immer noch anfällt. In vielen Fällen wird der bisherige Sparanteil vollständig durch die zusätzlichen Kosten aufgebraucht. Der Ehemann kann den Unterhalt deshalb nicht mit dem blossen Hinweis reduzieren, er habe „immer gespart“. Wenn Sie Ihre Unterlagen zusammenstellen und Ihren tatsächlichen Bedarf vor und nach der Trennung ausweisen, können Sie aktiv Einfluss darauf nehmen, dass Ihr bisheriger Lebensstandard möglichst gewahrt bleibt und Ihre finanzielle Zukunft auf einer fairen und nachvollziehbaren Grundlage geregelt wird.

Kurzantwort

Eine Sparquote kann den Unterhalt nach einer Trennung senken. Aber nur, wenn sie klar belegt und weiterhin möglich ist. Massgeblich ist der eheliche Lebensstandard vor der Trennung. Zu berücksichtigen ist auch, dass zwei Haushalte in der Regel höhere Kosten verursachen als ein einziger.
MLaw Angela John, Luzerner Zeitung vom 15.4.2026