NewsNews

Konkubinat mit Kindern

15.04.2024

Ich, 35-jährig, lebe mit meinem Partner und unseren zwei gemeinsamen Kindern (5 und 3 Jahre). Wir sind nicht verheiratet. Ich arbeite in einem Teilzeitpensum von 40 Prozent, mein Partner arbeitet Vollzeit. Wie kann ich mich finanziell absichern?

Sie leben mit Ihrem Partner in einem Konkubinat und übernehmen zur Hauptsache die Kinderbetreuung. Damit sind Sie gegenüber einer Ehe finanziell wesentlich schlechter gestellt. Im Unterschied zu Ehegatten, welche gesetzlich als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden, sind bei einem Konkubinat zusätzliche individuelle Vorkehrungen notwendig.  

Sobald ein Konkubinatspartner zu Gunsten der Kinderbetreuung weniger verdient, entsteht aufgrund des Lohngefälles ein wirtschaftliches Ungleichgewicht. Ein tieferer Lohn bedeutet etwa niedrigere Einzahlungen in die AHV (1. Säule) und die Pensionskasse (2. Säule). Damit riskiert ein kinderbetreuender Elternteil, welcher im tiefen Lohnbereich arbeitet, massive Beitragslücken. Neben einer ungenügenden Altersvorsorge droht zudem auch die fehlende Absicherung im Todesfall des hauptverdienenden Partners (kein Erbanspruch, keine Witwenrente der AHV etc.). Trennen sich Konkubinatspartner mit gemeinsamen Kindern, besteht einzig ein gesetzlicher Anspruch auf Kindesunterhalt. Im Gegensatz zu Ehegatten partizipieren Sie als wirtschaftlich schwächerer Partner bei einer Trennung nicht automatisch am während der Dauer der Ehe angesparten Vermögen (Errungenschaftsbeteiligung) und Sie haben keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Zudem finden kein AHV-Splitting und kein Ausgleich der Pensionskassenguthaben statt.

Unbedingt Konkubinatsvertrag abschliessen

Mit einem Konkubinatsvertrag kann die wirtschaftliche Schlechterstellung des hauptbetreuenden unverheirateten Elternteils abgeschwächt werden. Mögliche Regelungen zur Absicherung während des Zusammenlebens betreffen z.B. die Aufteilung der Lebenshaltungskosten, ein Entgelt für die Kinderbetreuung und jährliche Einzahlungen in die 3. Säule des kinderbetreuenden Elternteils. Andererseits sollte der Konkubinatsvertrag die finanziellen Folgen einer Trennung möglichst detailliert regeln. Dazu gehören etwa die Zuweisung des Hausrats und weiterer Vermögenswerte, die Überschreibung des Mietvertrags, allfällige nachpartnerschaftliche Unterhaltsbeiträge und die Beteiligung an Ersparnissen aus Erwerbseinkommen des anderen.

Vorkehrungen gilt es auch für den Todesfall des Konkubinatspartners im Rahmen eines Erbvertrages oder Testaments zu treffen. Da Ihre beiden Kinder pflichtteilsberechtigt sind, entspricht die frei verfügbare Quote zu Gunsten des Konkubinatspartners der Hälfte Ihres Nachlassvermögens. In diesem Zusammenhang sind auch die kantonal geregelten Erbschaftssteuern für unverheiratete Paare zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der Konkubinatspartner bei der Pensionskasse als Begünstigter zu melden, damit ihm eine Rente oder Kapitalauszahlung im Todesfall des Konkubinatspartners zusteht. Möglich ist zudem der Abschluss einer Todesfallversicherung mit Begünstigung des Konkubinatspartners.

MLaw Christina Hammerich, Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 19.3.2024