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Kind bei Konkubinat

10.05.2023

Wir erwarten ein Baby, sind aber nicht verheiratet: Braucht es einen Vertrag, damit das Kind für alle Fälle geschützt ist?

Ich (w, 33) lebe mit meinem Partner im Konkubinat. Wir erwarten nun ein Kind, wollen aber nicht heiraten. Welche Vorkehrungen müssen wir treffen, um das gemeinsame Sorgerecht zu haben? Nach der Geburt werde ich mein Pensum auf 60 Prozent reduzieren. Wie kann der Unterhalt für das Kind sichergestellt werden bei einer eventuellen Trennung? Braucht es einen Vertrag

Noch heute werden viele Ehen geschlossen, kurz bevor ein Kind zur Welt kommt. Dafür gibt es verschiedene Gründe. Einer davon ist, dass von Gesetzes wegen automatisch der Ehemann als Vater gilt und ihm zusammen mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zusteht, wenn das Kind während der Ehe geboren wir. Leben die Eltern im Konkubinat, ist es etwas komplizierter.

Immer klar ist, wer die Mutter ist, nämlich die Frau, die das Kind geboren hat. "Mater semper certa est", wie die Lateiner sagen. Der Mutter kommt ab der Geburt des Kindes auch gleich das Sorgerecht zu. Der unverheiratete Vater muss aber aktiv werden. Er kann sein Kind vor einem Zivilstandsamt seiner Wahl anerkennen – dies sowohl vor als auch nach der Geburt. Die vorherige Anerkennung ist im Interesse des Kindes und auch sonst zu empfehlen.

Wünschen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, können sie gleichzeitig mit der Anerkennung des Vaters gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, das gemeinsame Sorgerecht ausüben zu wollen. Theoretisch wäre das auch später noch möglich. Dann wäre die Erklärung aber nicht mehr an das Zivilstandsamt, sondern an die KESB am Wohnsitz des Kindes zu richten.

Sicherstellung des Kinderunterhalts

Die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus, dass die Eltern bereit sind, zusammen die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und sich über den persönlichen Verkehr und den Unterhalt für das Kind geeinigt haben. Wenn die Eltern vorhaben, weiterhin im Konkubinat zu leben, stellt das selten ein Problem dar. Ein schriftlicher Vertrag ist weder notwendig noch wird ein solcher vom Zivilstandsamt oder der KESB verlangt.

Erfahrungsgemäss verfügen die wenigsten Konkubinatspaare über einen schriftlichen Vertrag, worin geregelt wird, wer für welche finanziellen Aufwendungen der Familie aufkommt. Das macht auch nur beschränkt Sinn, da sich die Bedürfnisse der Familie laufend verändern. In den meisten Fällen besteht daher – gleich wie in einer Ehe – eine mündliche Vereinbarung, welche laufend angepasst wird. Natürlich kann es diesbezüglich auch in einem Konkubinat zu Differenzen kommen. Können diese nicht überwunden werden, kommt es früher oder später zur Trennung und es muss neu über die Kinderbelange, so auch über den Unterhalt, verhandelt werden. Es gibt diverse Beratungsstellen, welche die Eltern dabei unterstützen. Kommt eine Einigung zustande, ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit Genehmigung der KESB unbedingt zu empfehlen. Wird das nicht gemacht, ist sie für das Kind nicht verbindlich, was – meist für den unterhaltspflichtigen Elternteil – zu bösen Überraschungen führen kann. Finden die Eltern keine einvernehmliche Lösung, bleibt der Gang zum Gericht.

Kurzantwort

Der Mutter kommt ab der Geburt des Kindes auch gleich das Sorgerecht zu. Der unverheiratete Vater kann sein Kind vor einem Zivilstandsamt seiner Wahl anerkennen - dies sowohl vor als auch nach der Geburt. Die vorherige Anerkennung ist im Interesse des Kindes zu empfehlen.
MLaw Mathias Buchmann, Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 8.5.2023