Ich lebe seit 10 Jahren getrennt von meinem Mann. Wir sind nicht geschieden. Nun geht es ihm offenbar schlecht. Er bezahlt seine Rechnungen nicht. Bin ich für seine Schulden haftbar? Was soll und kann ich unternehmen, damit ich nicht in Verantwortung für ihn stehe?
In der Schweiz gilt während der Ehe grundsätzlich der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern kein Ehevertrag abgeschlossen oder der ausserordentlicher Güterstand der Gütertrennung angeordnet wird. Unter der Errungenschaftsbeteiligung gilt, dass jeder Ehegatte für seine eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen haftet. Der eine Ehegatte haftet somit grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen Ehegatten. Dies gilt sowohl für Schulden, die in die Ehe eingebracht werden, als auch für solche, die sich während der Ehe anhäufen.
Für diese Schulden haften beide Ehegatten solidarisch
Eine Ausnahme gilt während des Zusammenlebens für Schulden, die den laufenden Familienbedarf betreffen. Dazu zählen etwa Mietzinsen und Nebenkosten für die eheliche Wohnung, Lebensmittel oder Krankenkassenprämien. Für diese Schulden haften beide Ehegatten solidarisch. Solidarische Haftung bedeutet, dass die Gläubiger beide Ehegatten für die gesamte Schuld belangen können, unabhängig davon, wer die Kosten verursacht hat. Eine gemeinsame Haftung kann darüber hinaus auch entstehen, wenn die Ehegatten bewusst gemeinsame Schulden aufnehmen (wie etwa für eine Hypothek) oder füreinander bürgen.
Bei der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod können sich die Schulden des einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten auswirken. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird das Vermögen aufgeteilt. Schulden, die ein Ehegatte hat, mindern sein Vermögen. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass der eine Ehegatte einen Rückschlag aufweist und insofern über kein zu teilendes Vermögen mehr verfügt, demgegenüber der andere Ehegatte sein verbleibendes Vermögen, den sogenannten Vorschlag, trotzdem teilen muss.
Solidarische Haftung für eheliche Schulden
Die solidarische Haftung für eheliche Schulden kann in einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung ausgeschlossen werden. Diese Klausel gilt primär im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten. Gläubiger können weiterhin beide Ehegatten für die gesamte Forderung belangen. Zahlt der Ehegatte eine Schuld, die ihm aufgrund der Vereinbarung nicht zuzurechnen war, kann er den Betrag vom anderen Ehegatten zurückfordern, falls dieser über entsprechende Mittel verfügt.
Das Vermögen selbst kann über die gerichtliche Anordnung der Gütertrennung oder eine Verfügungsbeschränkung geschützt werden. Diese Massnahmen sind aufgrund der restriktiven Rechtsprechung gut zu begründen. Mit der Einleitung der Scheidung, die nach Ablauf einer zweijährigen Trennungsfrist auch gegen den Willen des anderen Ehegatten möglich ist, kann die Rechtshängigkeit für die güterrechtliche Auseinandersetzung fixiert werden, was einer Gütertrennung gleichkommt.