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Volljährigenunterhalt

21.03.2018

Zwischenjahr: Muss mein Ex-Mann weiter zahlen?

Mein Ex-Mann muss unserem Sohn Unterhaltszahlungen leisten. Nach der Matura möchte unser Sohn studieren, infolge Terminkollision von Rekrutenschule und Studienbeginn drängt sich aber ein Zwischenjahr auf. Wie sieht es mit den Unterhaltszahlungen während der RS und einem allfälligen vorherigen Sprachaufenthalt aus?

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Verfügt das Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht über eine angemessene Ausbildung, so haben beide Eltern Volljährigenunterhaltsbeiträge bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung zu leisten.

Der Unterhaltsbeitrag soll im Sinne des Gesetzes den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und gleichzeitig auch das Einkommen und Vermögen des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen.

Die Eltern sind solidarisch nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtig. In vielen Fällen erbringt ein Elternteil seinen Beitrag auch nach Volljährigkeit "in natura", so dass von seiner Seite nicht zusätzlich eine Geldleistung geschuldet ist.

Kein Geld bei Unterbruch

Mit der Matura hat Ihr Sohn noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen. Für die Dauer des Studiums sind grundsätzlich Unterhaltsbeiträge geschuldet. Für den Zeitraum dazwischen werden die Eltern von der Unterhaltspflicht ganz oder teilweise befreit, wenn ihr Kind über ein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt. Folglich wird der Unterhalt in einem Zwischenjahr sistiert, solange und soweit das Kind selbst für den Unterhalt aufkommen kann.

Dem Kind wird im Regelfall zugemutet, während eines Zwischenjahres einen angemessenen Beitrag an seinen eigenen Unterhalt zu leisten. Nebst einem eigenen Erwerbseinkommen fallen unter den Eigenverdienst auch Erwerbsausfallentschädigungen (EO) während der Ausübung des Militärdienstes oder ein allfälliger, wenn auch nur geringer Praktikumslohn.

Faktisch werden die Unterhaltsbeiträge zumindest während dem Militärdienst sistiert, es sei denn, die Höhe der vereinbarten oder richterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge übersteige den Erwerbsersatz. Kann Ihr Sohn in der Folge während einem für das Studium notwendigen Sprachaufenthalt oder obligatorischen bzw. faktisch unentbehrlichen Praktikum nicht mehr selbst für den Unterhalt aufkommen, so lebt die Unterhaltspflicht auch während dem Zwischenjahr vollumfänglich (oder zumindest teilweise) wieder auf. Geht Ihr Sohn während des Zwischenjahres auf Reisen oder absolviert er ein Praktikum, welches für das Studium nicht notwendig ist, so sind für diesen Zeitraum keine Unterhaltsbeiträge geschuldet.

Ausbildungsplan erstellen

Die Leistung von Volljährigenunterhaltsbeiträgen ist von vielen Faktoren abhängig und steht im Spannungsverhältnis zwischen der Ablösung des Kindes und der wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Eltern. Es empfiehlt sich deshalb, den beruflichen Lebensplan frühzeitig festzulegen, damit das volljährige Kind den Überblick über die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel behält.

Kurzantwort

Die Eltern sind über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung un-terhaltspflichtig. Die Dienstpflicht und die dadurch ausgelöste Verzögerung des Studienabschlusses (Zwischenjahr) heben die Unterhaltspflicht der Eltern nicht auf. Das Kind aber hat sich den Eigenverdienst anzurechnen, so dass in der Regel der Unterhalt während einem Zwischenjahr sistiert wird.
MLaw Angela John, Rechtsanwältin, MLaw Angela John, Rechtsanwältin, Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 21.3.2018