NewsNews

Konkubinat

05.07.2017

Wie können wir uns gegenseitig absichern?

Mein Konkubinatspartner (42) und ich (34) leben seit einigen Jahren zusammen. Wir sind beide berufstätig und erwarten nun unser erstes Kind. Wir wollen uns gegenseitig optimal absichern. Was müssen wir beachten, besonders auch bezüglich des Kindes?

Konkubinatspaare sind Ehepaaren rechtlich nicht gleichgestellt. Obwohl viele Paare im Konkubinat leben, steht im Gegensatz zur Ehe kein situationsgerechtes gesetzliches Instrumentarium zur Verfügung. Deshalb verlangt ein Konkubinat nach individueller Planung und Absicherung.

Kind anerkennen

Wird ein Kind ausserhalb der Ehe geboren, so besteht das Kindsverhältnis in rechtlicher Hinsicht lediglich zur Mutter. Der Vater kann das Kind vor oder nach der Geburt vor dem Zivilstandsamt anerkennen. Gemeinsam mit dieser Anerkennung können die Eltern beim Zivilstandsamt das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Erfolgt diese Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt, so ist die Kindesschutzbehörde (Kesb) zuständig. 

Zur optimalen Absicherung sollten die wichtigsten Punkte schriftlich in einem Konkubinatsvertrag festgehalten werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung können Sie die Familien- und Eigentumsverhältnisse festhalten, Regelungen zur gegenseitigen Vertretung treffen (Vollmachten), die Verteilung der Lebenshaltungskosten aufschlüsseln sowie eine Regelung für den Fall der Auflösung der Partnerschaft vorsehen. Geregelt werden können auch allfällige Unterhaltsbeiträge an das Kind und den betreuenden Partner sowie die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung im Trennungsfall.

Die Absicherung des Konkubinatspartners ist auch vorsorge-
und erbrechtlich deutlich komplexer als die eines Ehepartners. Bei Ihrer Pensionskasse und Ihren Versicherungen (Säulen 3a und 3b) sollten Sie
und Ihr Partner prüfen, ob im Todesfall Leistungen an den hinterbliebenen Konkubinatspartner ausgerichtet werden. Im jeweiligen Reglement der Vorsorgeeinrichtung werden die Voraussetzungen definiert. Auch hängt es oft davon ab, wie lange die Partnerschaft Bestand hatte und ob es einen gemeinsamen Haushalt gab. Gegebenenfalls können Sie sich bei den Vorsorgeinstituten und Versicherungen gegenseitig als Begünstigte einsetzen.

Für den Fall der Urteilsunfähigkeit empfiehlt sich ein Vorsorgeauftrag, in dem Sie Ihren Partner umfassend mit der Personen- und Vermögensvorsorge beauftragen können. Ergänzend können in einer Patientenverfügung Anordnungen zu medizinischen Massnahmen getroffen und der Partner als vertretungsberechtigte Person bezeichnet werden. Nur so erhält Ihr Partner im Notfall Zutritt und Informationen über Ihren Gesundheitszustand.

Kein Anspruch auf Erbe

Selbst nach langjähriger Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzlicher Erbanspruch für den überlebenden Konkubinatspartner. Möchten Sie sich nach dem Tod gegenseitig begünstigen, ist eine Regelung in einem Testament oder Erbvertrag notwendig. Kinder und Eltern können auf ihren Pflichtteil gesetzt und die freie verfügbare Quote dem Konkubinatspartner zugewiesen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Pflichtteile von Kindern und Eltern höher sind als bei Ehepaaren. Die Erbschaftssteuer verdient bei Konkubinatspaaren besondere Beachtung.

Kurzantwort

Obwohl viele Paare im Konkubinat leben, ist diese Lebensform im Gegensatz zur Ehe gesetzlich kaum geregelt. Deshalb verlangt ein Konkubinat nach individueller Planung und Absicherung. In einem Konkubinatsvertrag sollten die wichtigsten Punkte schriftlich geregelt werden.
MLaw Angela John, Rechtsanwältin, Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 9.6.2017