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Haftung für voreheliche Schulden

25.01.2018

Hafte ich für die vorehelichen Schulden meines Mannes?

Wir sind seit 1992 verheiratet. Vor der Ehe hat mein Mann Schulden angehäuft, unter anderem beim Steueramt, welches Verlustscheine von über 71'000 Franken besitzt. Nun hat die Gemeinde eine Zahlungsaufforderung geschickt, welche an uns beide adressiert ist. Muss ich für die vorehelichen Schulden meines Mannes auch zahlen?

Jeder Ehegatte geht grundsätzlich für sich allein Verpflichtungen ein. Er haftet deshalb nur für seine eigenen Schulden und nur mit seinem eigenen Vermögen. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen. Leben die Ehegatten zusammen und macht der eine Ehegatte für die laufenden Bedürfnisse der Familie Schulden, so haften in diesem Fall die Eheleute solidarisch für diese Schulden. Das heisst, jeder haftet für die ganze Schuld. Zu den laufenden Bedürfnissen zählen beispielsweise Auslagen für den Haushalt und für die medizinische Versorgung.

Solidarische Haftung für gemeinsame Steuerschulden

Eine solidarische Haftung besteht sodann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder wenn das Gesetz dies vorsieht. Von Bedeutung sind insbesondere die kantonalen Steuergesetze, welche regelmässig die solidarische Haftung unter Ehegatten vorsehen. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte für den ganzen Steuerbetrag haftet, der aus der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten resultiert. Für Steuerforderungen aus nicht gemeinsam veranlagten Steuerperioden besteht jedoch keine Solidarhaftung. Da die Steuerschulden Ihres Ehemannes aus der Zeit vor der Heirat datieren, können Sie somit nicht belangt werden. Für die vorehelichen Steuerschulden haftet Ihr Ehemann alleine und nur mit seinem eigenen Vermögen.

Wenn möglich getrennte Konten führen

Empfehlenswert in einer solchen Konstellation ist, dass die Ehegatten ihre Konten separat führen und bei einer allfälligen Betreibung gegen den Ehepartner belegen können, welche Vermögenswerte Ihnen gehö­ren. Um Missverständnissen vorzubeugen und unnötige Verfahren zu vermeiden, können Sie auch mit der Gemeinde Kontakt aufnehmen und diese über die Situation informieren. Weiter wäre – im Interesse Ihres Ehemannes – zu prüfen, ob die Verlustscheine allenfalls verjährt sind.

Verlustscheine verjähren nach 20 Jahren

Die Verjährung für eine Forderung aus einem Verlustschein tritt grundsätzlich 20 Jahre nach dessen Ausstellung ein. Die Verjährungsfrist kann aber unterbrochen werden. Ein Unterbruch bewirkt die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung der Forderung z. B. durch Zins- oder Akontozahlungen. Genauso kann die Verjährung durch Betreibung oder Klage unterbrochen werden.

Für die wie in Ihrem Fall vor 1997 ausgestellten Verlustscheine lief die Verjährung ab dem 1. 1. 1997, das heisst, sie sind grundsätzlich seit dem 1. 1. 2017 verjährt und nicht mehr gerichtlich durchsetzbar, sofern Ihr Ehemann die Forderung nie anerkannt oder das Steueramt die Verjährung, z. B. durch eine frühere Betreibung, nicht unterbrochen hat.

MLaw Maurus Scheuber, Rechtsanwalt, Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 24.1.2018