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Erbengemeinschaft

22.01.2018

Was tun bei Uneinigkeit?

Unsere Eltern haben meiner Schwester und mir drei Liegenschaften vererbt. Wir sind somit je zu 50 Prozent Eigentümer der Liegenschaften. Ich möchte nun eine Liegenschaft verkaufen, da ich Geld brauche. Meine Schwester will von einem Verkauf allerdings nichts wissen. Was kann ich unternehmen?

Mit dem Tod Ihrer Eltern sind die Aktiven und Passiven der Erblasser auf Sie und Ihre Schwester übergegangen. Seither bilden Sie eine Erbengemeinschaft, die bis zur Teilung der Erbschaft fortbesteht.

Einstimmige Beschlüsse

Die drei Liegenschaften, wie auch alle anderen Erbschaftssachen, befinden sich folglich im Gesamteigentum. Die Rechte an den Erbschaftssachen stehen Ihnen und Ihrer Schwester gemeinsam zu, d.h. Sie allein haben kein Recht an den einzelnen Gegenständen oder Vermögenswerten. Alle Beschlüsse zur Erbschaft müssen einstimmig gefällt werden.

Gerade bei Liegenschaften führt diese schwerfällige Vorgabe oftmals zu Problemen. So kann es – wie in Ihrem Fall – vorkommen, dass nur einer der Erben die Liegenschaft verkaufen will. Damit dies für die Erben keine Pattsituation darstellt, steht jedem Miterben das Recht zu, jederzeit die Teilung der Erbschaft zu verlangen.

Die Erbteilung erfolgt in der Regel einvernehmlich durch Abschluss eines schriftlichen Erbteilungsvertrages oder durch reale Teilung d.h. Übertragung der einzelnen Gegenstände. Können sich die Erben nicht einigen, so kann der Teilungsanspruch mittels Erbteilungsklage durchgesetzt werden. Der einzelne Erbe kann auf diesem Weg seinen Anteil einfordern und aus der Erbengemeinschaft austreten.

Das Recht, eine Erbteilungsklage einzureichen, verjährt nicht und kann jederzeit erfolgen. Die Klage richtet sich gegen sämtliche auf der klägerseite nicht mitwirkenden Erben. Für die Erbteilungsklage ist grundsätzlich das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig.

Der Klage an das Gericht geht ein Schlichtungsversuch voraus. Die klagende Partei hat der zuständigen Schlichtungsbehörde zunächst ein Schlichtungsgesuch einzureichen, worauf die Schlichtungsbehörde versucht, eine Lösung zwischen den Parteien zu finden. Kommt es zu keiner Einigung, so hat der Kläger anschliessend die Möglichkeit, beim Gericht auf Teilung der Erbschaft zu klagen.

Teure Verfahren

Erbteilungsklagen gehören zu den aufwendigsten und kostspieligsten Gerichtsverfahren. Es empfiehlt sich daher, wenn immer möglich eine aussergerichtliche Lösung zu finden. In Ihrem Fall wäre es allenfalls denkbar, je eine Liegenschaft Ihnen und Ihrer Schwester zu Alleineigentum zuzuweisen, sodass Sie diese anschliessend veräussern könnten.

An einem Mehrfamilienhaus könnte auch Stockwerkeigentum begründet und die einzelnen Wohnungen den Erben zu Alleineigentum zugewiesen werden. Auch so hat jeder Erbe die Möglichkeit, die ihm zugewiesenen Wohnungen zu verkaufen. Zur Ermittlung des Wertes der Liegenschaften beziehungsweise der einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten ist der gemeinsame Beizug eines Schatzers zu empfehlen.

Dr. iur. Claudio Stocker, Rechtsanwalt und Notar, Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 10.1.2018