NewsNews

Baubewilligung

03.05.2017

Braucht es für den Swimmingpool eine Baubewilligung?

Unser Nachbar hat kürzlich mit dem Bau eines Swimmingpools im Garten seines Einfamilienhauses
begonnen. Wir wurden nie gefragt und sind mit dem Pool direkt neben unserem Sitzplatz nicht einverstanden, da wir Lärm befürchten. Darf der Nachbar einfach zu bauen beginnen? Was können wir unternehmen?

Wer bauen will, hat grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten eine Baubewilligung einzuholen. Gewisse kleinere Bauprojekte sind aber von der Baubewilligungspflicht ausgenommen. Im Kanton Luzern ist z.B. für saisonal aufgestellte Gartenpools mit einer Maximalfläche von 10m2 und einer Höhe von 1.5m in der Regel keine Baubewilligung notwendig. Solche Ausnahmebestimmungen variieren jedoch von Kanton zu Kanton. Aufgrund Ihrer Schilderung fällt der Pool Ihres Nachbarn nicht unter diese Regelung.

Baubewilligung nötig

Ihr Nachbar benötigt somit eine Baubewilligung. Sie können bei der Gemeinde nachfragen, ob eine solche Bewilligung vorliegt. Baut Ihr Nachbar ohne Bewilligung, kann die Gemeinde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen und ein Baubewilligungsverfahren durchführen. Ihr Nachbar macht sich durch das Bauen ohne Bewilligung auch strafbar.

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wird geprüft, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften entspricht, so z.B. ob allfällige Abstandsvorschriften eingehalten werden. Das Baugesuch wird öffentlich bekannt gemacht und aufgelegt. Im Kanton Luzern werden Sie von der Gemeinde als unmittelbarer Nachbar zusätzlich direkt informiert.

Einsprache erheben

Während der Auflagefrist haben Sie die Möglichkeit, Einsprache
zu erheben. Entscheiden Sie sich für eine Einsprache, können Sie primär die Verletzung von Bau- und Nutzungsvorschriften rügen. Sie können beispielsweise vorbringen, Ihr Nachbar halte die Abstandsvorschriften nicht ein oder durch den Bau oder späteren Betrieb würden Gefahren für Ihr Grundstück drohen. Die einzelnen Vorschriften variieren teilweise von Gemeinde zu Gemeinde. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrer Gemeinde nach den massgeben Bestimmungen. Sie können Ihrem Nachbar aber nicht generell verbieten ein solches Bauvorhaben zu verwirklichen. Erfüllt das Bauprojekt alle relevanten Bestimmungen, wird die Baubewilligung erteilt. Falls später durch die Nutzung übermässiger Lärm entsteht, können Sie gestützt auf das Nachbarrecht gegen Ihren Nachbarn vorgehen. Wird Ihre Einsprache abgewiesen und die Baubewilligung erteilt, haben Sie die Möglichkeit gegen den Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. Um erfolgreich eine Einsprache zu erheben oder ein Rechtsmittel einzulegen, empfiehlt sich mitunter der Beizug eines Rechtsanwalts.

Bauimmissionen zulässig

Erhält der Nachbar die Baubewilligung, kann er mit dem Bau beginnen respektive diesen fortsetzen. Bei bewilligten Bauvorhaben liegt eine erlaubte Bautätigkeit vor und Sie als Nachbar müssen vorübergehend mehr Immissionen wie Lärm oder Staub tolerieren als sonst üblich.

Kurzantwort

In der Regel braucht es für Bauten eine Bewilligung. In den meisten Kantonen ist jedoch zum Beispiel für saisonal aufgestellte Gartenpools keine Baubewilligung notwendig. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmebestimmungen variieren jedoch von Kanton zu Kanton.
MLaw Maurus Scheuber, Rechtsanwalt, Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 3.5.2017